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   BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23   

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https://dejure.org/2024,4612
BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23 (https://dejure.org/2024,4612)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2024 - 6 StR 609/23 (https://dejure.org/2024,4612)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - 6 StR 609/23 (https://dejure.org/2024,4612)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 32d StPO, § ... 32d Satz 3 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO, § 341 Abs. 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 32d Satz 4 StPO, § 45 StPO, § 130d Satz 3 ZPO, § 130d ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, §§ 44, 45 StPO, § 31a BRAO, § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: beA/elektronisches Dokument im Strafrecht - Wiedereinsetzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 228/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Gestützt wird dieses Erfordernis auf die für eine zulässige Ersatzeinreichung von Schriftsätzen gemäß § 130d Satz 3 ZPO entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647; vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760, 762).

    Während das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO demjenigen der Partei gleichsteht und daher die Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 1 ZPO versagt werden kann, wenn die elektronische Übermittlung etwa wegen eines technischen Fehlers fehlschlägt und der Anwalt nicht die Möglichkeit ergreift, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften fristwahrend zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760, 762), erscheint die Übertragung der insoweit entwickelten Grundsätze auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO nicht sachgerecht, weil das Verschulden des Verteidigers bei der formwidrigen Übermittlung von Schriftsätzen dem Angeklagten nicht als eigenes zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1856; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304).

  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Gestützt wird dieses Erfordernis auf die für eine zulässige Ersatzeinreichung von Schriftsätzen gemäß § 130d Satz 3 ZPO entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647; vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760, 762).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 2 BvR 2107/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Während das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO demjenigen der Partei gleichsteht und daher die Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 1 ZPO versagt werden kann, wenn die elektronische Übermittlung etwa wegen eines technischen Fehlers fehlschlägt und der Anwalt nicht die Möglichkeit ergreift, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften fristwahrend zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760, 762), erscheint die Übertragung der insoweit entwickelten Grundsätze auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO nicht sachgerecht, weil das Verschulden des Verteidigers bei der formwidrigen Übermittlung von Schriftsätzen dem Angeklagten nicht als eigenes zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1856; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304).
  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23

    Übermittlung von Revision und Begründung als elektronisches Dokument

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23).
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23

    Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten; Antrag auf Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Während das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO demjenigen der Partei gleichsteht und daher die Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 1 ZPO versagt werden kann, wenn die elektronische Übermittlung etwa wegen eines technischen Fehlers fehlschlägt und der Anwalt nicht die Möglichkeit ergreift, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften fristwahrend zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760, 762), erscheint die Übertragung der insoweit entwickelten Grundsätze auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO nicht sachgerecht, weil das Verschulden des Verteidigers bei der formwidrigen Übermittlung von Schriftsätzen dem Angeklagten nicht als eigenes zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1856; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304).
  • BGH, 09.08.2022 - 6 StR 268/22

    Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/9416, 51; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 - 3 StR 86/22, wistra 2022, 388; vom 28. April 2022 - 4 StR 59/22, NStZ 2023, 436; vom 9. August 2022 - 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 32d Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23).
  • BGH, 20.04.2022 - 3 StR 86/22

    Revision in Strafsachen: Formanforderungen an die Revisionseinlegung

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/9416, 51; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 - 3 StR 86/22, wistra 2022, 388; vom 28. April 2022 - 4 StR 59/22, NStZ 2023, 436; vom 9. August 2022 - 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 32d Rn. 2 mwN).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 256/23

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Fristversäumnis wegen technischer

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    (1) Der Senat vermag der Rechtsansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, wonach die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags in Fällen, in denen die vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument geltend gemacht wird, einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 256/23, NStZ-RR 2023, 347).
  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 18/19

    Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verschulden des

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23
    Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 18/19).
  • BGH, 28.04.2022 - 4 StR 59/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig

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